Bei der Finanzierung der Pflegeleistungen muss zwischen der Behandlungspflege und der Grundpflege unterschieden werden:
Behandlungspflege:
Für alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind Zuzahlungen vorgesehen (§61 f. SGB V); Kinder bis 18 Jahre sind in der Regel davon befreit. Jeder kennt beispielsweise die Praxisgebühr bei Ärzten oder die Zuzahlung bei Medikamenten. Auch für Leistungen der häuslichen Krankenpflege gibt es Zuzahlungen, ebenso bei den Hilfsmitteln.
Zum Schutz vor finanzieller Überforderung sind für die Versicherten so genannte Belastungsgrenzen festgelegt, über die hinaus keine Zuzahlung geleistet werden muss. Für alle Zuzahlungen gilt eine allgemeine Belastungsgrenze von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine Belastungsgrenze von 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für jede Zuzahlung erhält man eine Quittung, beispielsweise von der Arztpraxis oder der Apotheke. Erreicht man die Zuzahlungsgrenze (durch Nachweis der einzelnen Belege), bescheinigt die Krankenkasse dies. Mit dieser Bescheinigung ist man von weiteren Zuzahlungen im laufenden Jahr befreit.
Grundpflege:
Im Bereich der Grundpflege übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zur Sachleistungsgrenze. Diese ist abhängig von der Pflegestufe, in die der Patient eingestuft ist. In den kommenden Jahren liegen diese Sachleistungsgrenzen in Abhängigkeit von der Pflegestufe in der ambulaten Pflege bei:
| 01.07.2008 | 01.01.2010 | 01.01.2012 | |
|---|---|---|---|
| Pflegesufe I | 420,00 € | 440,00 € | 450,00 € |
| Pflegestufe II | 980,00 € | 1.040,00 € | 1.100,00 € |
| Pflegestufe III | 1.470,00 € | 1.510,00 € | 1.550,00 € |
Aus einem Leistungskatalog von Modulen kann der Patient selbst die Leistungen auswählen die er wünscht. Die Leistungen für die jeweiligen Module werden zwischen den Spitzenverbänden der Pflegekassen und den Berufsverbänden der ambulanten Pflegedienste ausgehandelt und sind für jeden zugelassenen Pflegedienst bindend. Je nach erhaltenen Leistungen ergibt sich hieraus der monatliche Aufwand. Dieser wird vom Pflegedienst bis zur Sachleistungsgrenze direkt mit der gesetzlichen Pflegekasse abgerechnet. Der darüber hinausgehende Betrag muss vom Patienten selbst getragen werden.



